Versicherungspflicht im Überblick

Gemeinsam gut versichert
Alle Gebäude im Kanton Zug müssen bei der Gebäudeversicherung Zug versichert werden. Diese ist verpflichtet, jedes Gebäude aufzunehmen, sodass alle Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer gegen Feuer- und Elementarschäden geschützt sind.
Versicherung Ihres Gebäudes
Im Kanton Zug werden alle Gebäude grundsätzlich gemäss § 3 des Gebäudeversicherungsgesetzes (GebVG, BGS 722.11) obligatorisch bei der Gebäudeversicherung Zug versichert. Von dieser Pflicht ausgenommen sind öffentliche Bauten sowie Provisorien.
Ziel ist es, sicherzustellen, dass alle Gebäude im Kanton umfassend und zu einer angemessenen Prämie gegen Feuer- und Elementarschäden versichert sind. Die Versicherungsleistungen sollen im Schadenfall ausreichen, um ein Gebäude in gleicher Art, gleicher Grösse und mit gleichem Ausbau am gleichen Standort aufzubauen.
Bauzeitversicherung – Schutz während der Bauphase
Wer baut, umbaut oder erweitert, sollte auch in der Bauphase gut abgesichert sein. Denn auch vor dem Einzug können Schäden durch Feuer oder Naturgefahren erhebliche Kosten verursachen.
Was ist die Bauzeitversicherung?
Die Bauzeitversicherung schützt Ihr Bauvorhaben bereits während der Bauphase – zum Beispiel bei:
- Neubauten
- Wesentlichen An-, Aus- und Umbauten
- Wesentlichen Erneuerungen
Versichert sind dabei die gleichen Risiken wie bei der regulären Gebäudeversicherung.
Wann ist sie obligatorisch?
Eine Bauzeitversicherung ist obligatorisch, wenn die voraussichtliche Wertvermehrung CHF 20’000.00 überschreiten. Wichtig ist, dass sie vor Baubeginn schriftlich beantragt wird. Nach Eingang der Anmeldung erhalten Sie eine Deckungszusage von der Gebäudeversicherung Zug.
Auch freiwillig möglich
Bei kleineren Bauvorhaben unterhalb des Betrags von CHF 20'000.00 kann der Schutz freiwillig abgeschlossen werden.
Versicherungen: Bitte wählen Sie Ihre zuständige Person

Der richtige Versicherungswert
In der Regel erfolgt die Versicherung zum Neuwert. In besonderen Fällen wird zum Zeit- oder Abbruchwert versichert.
Neuwert
Der Neuwert entspricht dem Kostenaufwand, der zum Zeitpunkt der Schätzung erforderlich wäre, um das Gebäude in gleicher Art, gleicher Grösse und mit gleichem Ausbau am gleichen Standort neu zu erstellen.
Zeitwert
Liegt der Zeitwert eines Gebäudes bei weniger als der Hälfte des Neuwerts, wird es zum Zeitwert versichert. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert abzüglich der Wertminderung durch Alter, Abnutzung, Witterungseinflüsse, Bauschäden, Baumängel oder andere beeinträchtigende Faktoren.
Abbruchwert
Gebäude, die zum Abbruch bestimmt oder wegen Zerfalls nicht mehr benutzbar sind, werden zum Abbruchwert versichert. Der Abbruchwert beträgt 15 % des Neuwerts.
Erhöhung der Versicherungssumme
Haben Sie durch Umbau, Erneuerung oder Investitionen den Wert Ihres Gebäudes erhöht? Melden Sie uns bitte alle wertvermehrenden Massnahmen (bauliche oder technische Verbesserungen wie z.B. Installation einer Solaranlage, Modernisierung der Heizung, Anbau einer Garage etc.), damit die Versicherungssumme aktuell bleibt.
Preisentwicklung und Nachweis der Versicherungssumme
In folgenden Fällen ist eine Schätzung zu beantragen:
Neubauten ab CHF 20’000.00
An-, Um-, Erneuerungs- oder Erweiterungsbauten, wenn der wertvermehrende Betrag pro Gebäude CHF 20‘000.00 übersteigt.
Die Meldepflicht
Laufzeit der Gebäudeversicherung
Der Versicherungsschutz Ihres Gebäudes im Kanton Zug beginnt mit der Übergabe des Versicherungsantrags oder der Anmeldung einer Bauzeitversicherung bei der Gebäudeversicherung Zug.
Ende des Versicherungsschutzes:
- Wird ein Gebäude abgebrochen oder erleidet es einen Totalschaden, endet der Versicherungsschutz automatisch.
- Beim Neubau eines Gebäudes muss die Eigentümerschaft eine neue Bauzeitversicherung beantragen, um den Schutz während der Bauphase sicherzustellen.
Versicherungsnehmende und Vertretung:
Versicherungsnehmende sind grundsätzlich die Eigentümerinnen und Eigentümer eines Gebäudes. Die Gebäudeversicherung Zug wickelt alle wichtigen Angelegenheiten wie Schätzungsanzeigen, Prämienrechnungen und Schadenvergütungen direkt mit der Eigentümerschaft oder einer von Ihnen bevollmächtigten Vertretung (Verwaltung) ab.
Gehören mehrere Personen zur Eigentümerschaft, ist die Eigentümerin oder der Eigentümer im Ausland wohnhaft oder für längere Zeit abwesend, dann muss eine in der Schweiz wohnhafte, bevollmächtigte Vertreterin oder ein bevollmächtigter Vertreter benannt werden. Dies gewährleistet, dass Versicherungswerte und Schadenabwicklung jederzeit korrekt betreut werden.

